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Aufnahmegebühr
a) dem/den auf der/den Lohnsteuerkarte(n) des betreffenden Jahres eingetragenen Bruttoarbeitslohn/-löhnen, b) dem jährlichen Bruttobetrag der Renten, Versorgungsbezüge, steuerfreie Arbeitgeberleistungen, Lohnersatzleistungen und dergleichen, c) den Jahresmieteinnahmen oder Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sowie d) Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die unter a) bis d) genannten Einnahmen zusammengerechnet. Bei einer Änderung
der
gesetzlichen USt. von derzeit 19% ändern sich die vorstehenden
Gesamtbeträge entsprechend.
Rheine, Januar 2011
§
1
Name, Sitz
und
Arbeitsgebiet Der Verein führt den Namen Steuerklar Lohnsteuerhilfeverein e.V. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetztes. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V.". §2
Zweck des Vereins Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Er ist nicht auf eine wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB. § 3
Mitglieder Mitglied kann jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegen Vereinszweck zu verwirklichen. § 4
Beginn der
Mitgliedschaft Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Bei- trittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung zur Kenntnis zu geben und auf Wunsch nach dem Beitritt auszuhändigen. §
5
Beendigung
der
Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Tod. (2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstand des binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Ebenso ist die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand zulässig, wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist und innerhalb einer Zeit von 6 Monaten nach erfolgloser Zustellung keinen Kontakt zum Verein aufnimmt. (5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§
6
Rechte
und Pflichten
der Mitglieder Die
Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein
gemäß der Vereinssatzung beraten zu
lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung
erforderlichen Unterlagen dem Verein
auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht. §
7
Mitgliedsbeitrag (1) Es wird ein einheitlicher Jahres- Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft. (2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Folgebeiträge sind am 01. Februar eines jeden Jahres fällig. (3)
Die
Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
werden in
einer Beitragsordnung
geregelt, die der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in
der Beitragsordnung sind
ebenfalls
von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte
oder neu gefasste
Beitragsordnung ist den Mitgliedern drei Monate vor dem Zeitpunkt
bekannt zu geben, von dem an sie
gelten soll.
§
8
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
9
Organe
des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören. §
10
Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Anschrift gerichtet ist. (3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. (4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. (5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Genehmigung der Beitragsordnung Änderung der Beitragsordnung Genehmigung des Haushaltsplanes Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung Entlastung des Vorstandes Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. §
11
Vorstand (1)
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden und einem (oder zwei) stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. (5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein aufgestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. (6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitglieder- Versammlung Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Ver- pflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde. § 12
Satzungsänderung Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. § 13 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes: 1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögens- übersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungs- mäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. 2. Zu den Geschäftsprüfern können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Ver- einigungen bestellt werden. 3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessen- kollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. 4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes – spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres – eine Abschrift hiervon der zu- ständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungs- berichts des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Mitgliedes schriftlich bekannt zu geben. 5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich be- glaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitglieder- versammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten. 6. Die Vertretungsberichtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung in Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 u. 5 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
§
14
Beratung
der Mitglieder (1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt. (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus. (3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige praktische Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG) nachgewiesen haben. Für Leiter von Beratungsstellen in den neuen Bundesländern gelten diese Voraussetzungen erst nach dem 01.10.1996.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15
Haftungsausschluss,
Haftpflichtversicherung Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16
Auflösung des
Vereins, Liquidation (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen. (2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Der Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen. (4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden. § 17
Gerichtstand Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Rheine. § 18
Schlussbestimmung Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Rheine, den 02.10.2010 _______________________________________________________________________________ ©2010 Steuerklar Lohnsteuerhilfeverein e.V. | Marktstraße 3 | D-48431 Rheine | Telefon: +49 (0)5971 980 40 94 | Impressum | Anfahrt |